30.09.2011 Blutzuckerteststreifen: ab 1. Oktober Neuregelung
Für Typ-2-Diabetiker ohne Insulintherapie: Am 1. Oktober gibt es eine Neuregelung zur Verordnung von Blutzuckerteststreifen. Hier eine Presse-Info des Unternehmens Bayer sowie eine ergänzende Stellungnahme von Diabetes-Journal-Experte Oliver Ebert:
„Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sollen ab 1. Oktober Blutzuckerteststreifen für Menschen mit Typ 2 Diabetes, die nicht mit Insulin behandelt werden, nicht mehr erstattet werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Patienten mit instabiler Stoffwechsellage.
Das Kleingedruckte:
Was bedeutet die neue Regelung? Wie bei allen Bestimmungen muss auch hier das ‚Kleingedruckte‘ beachtet werden. Ausdrücklich nicht betroffen sind Verordnungen für Patienten, die mit Insulin behandelt werden. Diese Patienten müssen regelmäßig ihren Blutzucker messen, damit sie ihre Insulindosis an den aktuellen Blutzuckerwert anpassen können.
Der behandelnde Arzt entscheidet
Ebenfalls ausgenommen sind Patienten mit 'instabiler Stoffwechsellage'. Dazu gehören Menschen mit stark schwankenden Blutzuckerwerten, die ein hohes Risiko für Unterzuckerungen (Hypoglykämien) haben. Eine instabile Stoffwechsellage kann auch gegeben sein bei interkurrenten Erkrankungen wie grippalen Infekten und/oder Fieber sowie Magen-Darm-Erkrankungen, Operationen und traumatischen Unfällen. Und schließlich sollen Diabetiker mit Ersteinstellung auf orale Antidiabetika oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika ebenfalls mit Teststreifen versorgt werden können. Bei all diesen Patienten ist grundsätzlich eine Verordnung von bis zu 50 Teststreifen möglich, sie sollen sich deshalb an ihren Arzt wenden.
Wie sieht es für spezielle Berufsgruppen aus?
Menschen mit Typ 2 Diabetes, an die beruflich hohe Anforderungen hinsichtlich der Konzentration und Aufmerksamkeit gestellt sind, sollten wie bisher die Möglichkeit haben, ihre Stoffwechsellage regelmäßig zu überprüfen. Dann können Menschen mit Typ 2 Diabetes auch weiterhin als Berufskraftfahrer tätig sein oder in der Arbeitswelt Maschinen bedienen, von denen besondere Gefahren für den Diabetiker selbst oder für Dritte ausgehen. Auch für diese Patientengruppe gilt die Empfehlung: Sprechen Sie mit Ihrem Arzt. Der behandelnde Arzt entscheidet.
Welche Verordnungsgründe gibt es?
- Ersteinstellung auf orale Antidiabetika
-Therapieumstellung von oralen Antidiabetika
- stark schwankende Blutzuckerwerte / hohes Hypoglykämierisiko
- interkurrente Erkrankungen: grippaler Infekt/Fieber, Magen-Darm-Erkrankung, Operation, traumatischer Unfall
- spezielle Berufsgruppen (z. B. Busfahrer/Schichtarbeiter)
- außergewöhnliche Situation (z. B. Stress)
Blutzuckerselbstkontrolle - integraler Bestandteil des Diabetesmanagements
In Deutschland leiden rund acht Millionen Menschen unter Diabetes, 90 Prozent davon unter Typ 2 Diabetes. Ein Leben mit Diabetes erfordert viel Selbstdisziplin und Engagement. Nur wenn die Betroffenen ihre individuelle Stoffwechselsituation mit Hilfe der Blutzuckerselbstmessung erkennen können, sind sie auch in der Lage zu reagieren und gegenzusteuern, sei es durch Anpassungen in Ernährung, Bewegung oder Medikation. So können sie ihre Werte stabilisieren und ihre Gesundheit bestmöglich erhalten. Selbst engmaschige ärztliche Betreuung kann Blutzuckerspiegel-schwankungen im Tagesverlauf nicht aufdecken. Schließlich findet sich die Blutzuckerselbstkontrolle als integraler Bestandteil des Diabetesmanagements auch in den Leitlinien der International Diabetes Federation (IDF). (…)“
Dazu Rechtsanwalt Oliver Ebert (Stuttgart/Balingen), Diabetes-Journal-Experte:
Einige wichtige Aspekte der Neuregelungen sind in der öffentlichen Diskussion bislang nur selten bzw. gar nicht beachtet worden:
1. Die 50 Teststreifen sind keine in jedem Fall zwingende Obergrenze: die geänderte Arzneimittel-Richtlinie spricht ja nur von "*grundsätzlich* ... bis zu 50 Teststreifen". Sofern eine medizinisch begründete Notwendigkeit besteht, kann durchaus auch mehr verordnet werden.
2. Nicht nur Unterzuckerungen, sondern auch häufige/gravierende ÜBERzuckerungen können eine instabile Stoffwechsellage begründen und somit eine Teststreifenverordnung zulassen.
3. An der bisherigen Rechtslage ändert sich faktisch wohl nur wenig: Wenn der Patient keine instabile Stoffwechsellage hat bzw. keine Unter- oder Überzuckerungen auftreten und keine medizinische Notwendigkeit zur Selbstmessung besteht, dann durfte der Arzt dies auch bislang schon nicht verordnen.
4. Ein Ausweg aus dem Verordnungsdilemma könnte möglicherweise darin bestehen, dass der Patient im Quartal einfach mehrmals ein Rezept über 50 Teststreifen bekommt... Denn die Verordnungsmenge ist nicht auf ein Quartal begrenzt, wie es mitunter fälschlich berichtet wird.
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